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Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit

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§ 1 Ziel und Schutzzweck des Gesetzes

 

(1) Ziel des Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen in öffentlichen Einrichtungen.

 

(2) Weitergehende Rauchverbote auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben von diesem Gesetz unberührt.

§ 2 Rauchverbot

 

(1) Das Rauchen von Tabak- und Cannabiserzeugnissen, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabiserzeugnissen[1] ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 verboten in

 

1.

Behörden der Landes- und Bezirksverwaltung und allen sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung unabhängig von ihrer Rechtsform sowie in Gerichten,

 

2.

Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), unabhängig von ihrer Trägerschaft, einschließlich anderer öffentlich zugänglicher Einrichtungen auf dem Betriebsgelände,

 

3.

Wohneinrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 4 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494),

 

4.

öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft im Sinne von § 1 des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 21. September 2004 (HmbGVBl. S. 365),

 

5.

Gebäuden von Einrichtungen im Sinne des § 45 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3135), geändert am 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 138), unabhängig davon, ob diese einer Erlaubnis bedürfen,

 

6.

Hochschulen und anderen Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft,

 

7.

Sporthallen, Hallenbädern, sonstigen Räumen, in denen Sport ausgeübt wird, unabhängig vo...

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