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Hamburgische Bauordnung [ab 01.01.2026] / § 77 Bauaufsichtliche Zustimmung

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(1) 1Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn

 

1.

die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und

 

2.

die Baudienststelle mindestens mit einer bzw. einem Bediensteten mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist.

2Bauvorhaben nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde. 3Keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Zustimmung bedarf unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die Beseitigung baulicher Anlagen.

 

(2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

 

(3) 1Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Zulässigkeit des Vorhabens nach

 

1.

den Vorschriften des Baugesetzbuchs und auf Grund des Baugesetzbuchs,

 

2.

den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes mit Ausnahme der Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Wärmeschutz, die Energieeinsparung, den Schallschutz, den Erschütterungsschutz sowie die technische Ausführung der für den Brandschutz bedeutsamen Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung,

 

3.

anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind und eine Zulässigkeitsentscheidung nicht vorsehen.

2Eine Prüfung der Zulässigkeit des § 13 Absatz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes findet nicht statt. 3Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen. 4Die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren sind entsprechend anzuwenden.

 

(4) Die öffentliche Bauherrin bzw. der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass Entwurf und Ausführung des Vorhabens den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ...

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