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Hamburgische Bauordnung [ab 01.01.2026] / § 76 Fliegende Bauten

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(1) 1Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. 2Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.

 

(2) 1Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung; diese ist zu erteilen, wenn die Anforderungen nach diesem Gesetz eingehalten werden. 2Dies gilt nicht für

 

1.

erdgeschossige Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75m²,

 

2.

erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte mit einer Höhe bis zu 5m und einer Grundfläche bis zu 75m²,

 

3.

umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung mit einer Grundfläche bis zu 75m² und einer Höhe der betretbaren Flächen bis zu 1 m,

 

4.

Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5m, einer Grundfläche bis zu 100m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,

 

5.

Kinderfahrgeschäfte mit einer Höhe bis zu 5m und einer Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s,

 

6.

aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10m, beträgt,

 

7.

andere Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden. 3Bezugspunkt für Höhenangaben in Satz 2 ist die Geländeoberfläche, sofern dort nichts Abweichendes geregelt wird.

 

(3) 1Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, wenn die Antragstellerin ihre Hauptwohnung bzw. der Antragsteller seine Hauptwohnung oder gewerbliche Niederlassung in der Freien und Hansestadt Hamburg hat. 2Hat die Antragstellerin ihre Hauptwohnung bzw....

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