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Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit Bayern

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Art. 1

 

(1) Ehrenamtliche Jugendleiter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, haben gegenüber dem Arbeitgeber nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit.

 

(2) Die Freistellung kann beansprucht werden

 

1.

für die ehrenamtliche Tätigkeit bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

 

2.

zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen.

 

(3) 1Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur verweigern, wenn im Einzelfall dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. 2Die Beteiligung des Betriebsrats richtet sich nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.

Art. 2

 

(1) 1Eine Freistellung nach diesem Gesetz kann jedes Jahr für nicht mehr als zwölf Veranstaltungen und zusammen höchstens für einen Zeitraum verlangt werden, der dem Dreifachen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht. 2Der Anspruch ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.

 

(2) Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung nach diesem Gesetz eine Vergütung zu gewähren.

Art. 3

 

(1) 1Anträge auf Freistellung für eigene Maßnahmen können gestellt werden von

 

1.

den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,

 

2.

den öffentlich anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe,

 

3.

den im Ring Politischer Jugend zusammengeschlossenen Jugendorganisationen der politischen Parteien und

 

4.

den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege.

2Der Träger der freien Jugendhilfe muss auf Verlangen des Arbeitgebers vor der Entscheidung über den Antrag seine öffentliche Anerkennung nachweisen.

 

(2) 1Die Anträge sollen in Textform gestellt werden. 2Sie müssen dem Arbeitgeber, von besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgesehen, mindeste...

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