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Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen / § 122 Beanstandungs- und Aufhebungsrecht

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(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann den Bürgermeister anweisen, Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden (§ 54 Abs. 2 und 3). 2Sie kann solche Beschlüsse nach vorheriger Beanstandung durch den Bürgermeister und nochmaliger Beratung im Rat oder Ausschuß aufheben.

 

(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen des Bürgermeisters, die das geltende Recht verletzen, beim Rat beanstanden. 2Die Beanstandung ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Rat mitzuteilen. 3Sie hat aufschiebende Wirkung. 4Billigt der Rat die Anordnungen des Bürgermeisters, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung aufheben.

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