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Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen / § 54 Widerspruch und Beanstandung

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(1) 1Der Bürgermeister kann einem Beschluß des Rates spätestens am dritten Tag nach der Beschlußfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß der Beschluß das Wohl der Gemeinde gefährdet. 2Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. 3Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Rates, die frühestens am dritten Tage und spätestens zwei Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, erneut zu beschließen. 4Ein weiterer Widerspruch ist unzulässig.

 

(2) 1Verletzt ein Beschluß des Rates das geltende Recht, so hat der Bürgermeister den Beschluß zu beanstanden. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 3Sie ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Rat mitzuteilen. 4Verbleibt der Rat bei seinem Beschluß, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. 5Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.

 

(3) 1Verletzt der Beschluß eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, das geltende Recht, so findet Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechende Anwendung. 2Verbleibt der Ausschuß bei seinem Beschluß, so hat der Rat über die Angelegenheit zu beschließen.

 

(4) Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 43 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 31 kann gegen den Beschluß des Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf von sechs Monaten[1] [Bis 14.12.2021: eines Jahres] seit der Beschlußfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, sechs Monate[2] [Bis 14.12.2021: ein Jahr] nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, daß der Bürgermeister den Beschluß vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 15.12.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 15.12.2021.

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