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Gemeindeordnung Baden-Württemberg / § 39 Beschließende Ausschüsse

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(1) 1Durch die Hauptsatzung kann der Gemeinderat beschließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. 2Durch Beschluss kann der Gemeinderat einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden.

 

(2) Auf beschließende Ausschüsse kann nicht übertragen werden die Beschlussfassung über

 

1.

die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen des Gemeinderats, der Stellvertreter des Bürgermeisters, der Beigeordneten sowie Angelegenheiten nach § 24 Abs. 2 Satz 1 bei leitenden Gemeindebediensteten,

 

2.

die Übernahme freiwilliger Aufgaben,

 

3.

den Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen,

 

4.

die Änderung des Gemeindegebiets,

 

5.

die Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheids oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens,

 

6.

die Verleihung und den Entzug des Ehrenbürgerrechts,

 

7.

die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten,

 

8.

die Übertragung von Aufgaben auf den Bürgermeister,

 

9.

das Einvernehmen zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten,

 

10.

die Verfügung über Gemeindevermögen, die für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,

 

11.

die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und von Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen,

 

12.

die Umwandlung der Rechtsform von öffentlichen Einrichtungen und von Unternehmen der Gemeinde und von solchen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,

 

13.

die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,

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