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Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG) [bis 12.06.2014] / Art. 4 Vorherige Unterrichtung

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(1) Der Verbraucher muß rechtzeitig vor Abschluß eines Vertrags im Fernabsatz über folgende Informationen verfügen:

 

a)

Identität des Lieferers und im Fall von Verträgen, bei denen eine Vorauszahlung erforderlich ist, seine Anschrift;

 

b)

wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung;

 

c)

Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern;

 

d)

gegebenenfalls Lieferkosten;

 

e)

Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung;

 

f)

Bestehen eines Widerrufrechts, außer in den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Fällen;

 

g)

Kosten für den Einsatz der Fernkommunikationstechnik, sofern nicht nach dem Grundtarif berechnet;

 

h)

Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises;

 

i)

gegebenenfalls Mindestlaufzeit des Vertrags über die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.

 

(2) Die Informationen nach Absatz 1, deren kommerzieller Zweck unzweideutig erkennbar sein muß, müssen klar und verständlich auf jedwede der verwendeten Fernkommunikationstechnik angepaßte Weise erteilt werden; dabei sind insbesondere die Grundsätze der Lauterkeit bei Handelsgeschäften sowie des Schutzes solcher Personen, die nach den Gesetzen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht geschäftsfähig sind (wie zum Beispiel Minderjährige), zu beachten.

 

(3) Bei Telefongesprächen mit Verbrauchern ist darüber hinaus zu Beginn des Gesprächs die Identität des Lieferers und der kommerzielle Zweck des Gesprächs ausdrücklich offenzulegen.

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