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Erschwerniszulagenverordnung / § 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

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(1) Die Zulage wird weitergewährt

 

1.

Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind

 

a)

infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

 

b)

infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

 

2.

Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind

 

a)

infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes[1] [Bis 31.12.2024: § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes] in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

 

b)

infolge eines Unfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes[2] [Bis 31.12.2024: § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes].

 

(2) 1Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. 2Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.

[1] Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[2] Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025.

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