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Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz / § 20 Jahresendabrechnung

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(1) 1Der Lieferant ist verpflichtet, in seinen Rechnungen für Lieferungen an Letztverbraucher oder Kunden unbeschadet sonstiger Vorgaben entnahmestellenbezogen folgende Angaben gesondert auszuweisen:

 

1.

die Höhe der dem Letztverbraucher oder Kunden im Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge,

 

2.

das dem Letztverbraucher oder Kunden durch ihn im Abrechnungszeitraum insgesamt gewährte Entlastungskontingent, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem nach § 10 und § 17 insgesamt zustehenden Entlastungskontingent,

 

3.

die Summe der Zahlungen des Letztverbrauchers oder Kunden für Lieferungen in den Monaten[1] [Bis 02.08.2023: die Monate], in denen er Anspruch auf Entlastungsbeträge hatte,

 

4.

das Produkt aus dem Brutto-Arbeitspreis und dem Verbrauch des Letztverbrauchers oder Kunden in diesen Monaten (Brutto-Verbrauchskosten),

 

5.

die Differenz zwischen den bereits geleisteten Zahlungen nach Nummer 3 sowie der Differenz aus den Brutto-Verbrauchskosten nach Nummer 4 und den gewährten Entlastungsbeträgen nach Nummer 1 sowie

 

6.

im Fall des § 15 Absatz 2 den Anteil der direkt aus Erdgas oder Strom erzeugten Wärme an der Wärmelieferung in den jeweiligen Entlastungsperioden.

2Rechnet der Lieferant gegenüber dem Letztverbraucher oder Kunden nicht auf Jahresbasis ab, sondern in kürzeren Zeitintervallen, ist der Lieferant verpflichtet, dem Letztverbraucher oder Kunden nach Ablauf von zwölf Monaten eine Aufstellung nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen.

 

(1a)[2] 1Der Lieferant und im Fall eines Letztverbrauchers nach § 7 der Beauftragte hat gegen den Letztverbraucher oder Kunden einen Anspruch auf Rückzahlung des dem Letztverbraucher oder Kunden gewährten Entlastungsbetrages, soweit dieser Betrag die im Bescheid nach § 19 festgestellte absolute oder relative Höchstgrenze...

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