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Einkommensteuergesetz, Fassung VZ 2023 / § 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

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§ 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

 

(1) 1Für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt. 2Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung. 3Energetische Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind:

 

1.

Wärmedämmung von Wänden,

 

2.

Wärmedämmung von Dachflächen,

 

3.

Wärmedämmung von Geschossdecken,

 

4.

Erneuerung der Fenster oder Außentüren,

 

5.

Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,

 

6.

Erneuerung der Heizungsanlage,

 

7.

Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und

 

8.

Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

4Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung nach Satz 7 sowie die Kosten für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm "Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)" zugelassen sind, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsich...

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