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Einkommensteuergesetz, Fassung VZ 2023 / § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

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§ 22 Arten der sonstigen Einkünfte

1Sonstige Einkünfte sind

 

1.

Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden. 2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen

 

a)

Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und

 

b)

Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.

3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch

 

a)

Leibrenten und andere Leistungen,

aa)

[1]die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen. 2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente. 3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in %
bis 2005 50,0 2032 87,0
ab 2006 52,0 2033 87,5
2007 54,0 2034 88,0
2008 56,0 2035 88,5
2009 58,0 2036 89,0
2010 60,0 2037 89,5
2011 62,0 2038 90,0
2012 64,0 2039 90,5
2013 ...

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