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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2024 / H 15a Verluste bei beschränkter Haftung

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Allgemeines

Die Frage der Zurechnung von Einkünften wird durch die Regelung des § 15a Abs. 1 bis 4 EStG nicht berührt. Verlustanteile, die der Kommanditist nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht ausgleichen oder abziehen darf, werden diesem nach Maßgabe der vom BFH für die Zurechnung von Einkünften entwickelten Grundsätze zugerechnet (>BFH vom 10.11.1980 – BStBl 1981 II S. 164, vom 19.03.1981 – BStBl II S. 570, vom 26.03.1981 – BStBl II S. 572, vom 05.05.1981 – BStBl II S. 574, vom 26.05.1981 – BStBl II S. 668 und 795 und BFH vom 22.1.1985 – BStBl 1986 II S. 136). Daher mindern diese Verlustanteile auch die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wj. aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.

Anwendungsbereich

§ 15a EStG gilt für sämtliche Kommanditgesellschaften, nicht nur für Verlustzuweisungsgesellschaften (>BFH vom 09.05.1996 – BStBl II S. 474).

Auflösung des negativen Kapitalkontos

  • Bei einem vorzeitigen Fortfall des negativen Kapitalkontos kann eine überschießende Außenhaftung des Kommanditisten nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden (>BFH vom 26.09.1996 – BStBl 1997 II S. 277).
  • >H 16 (4) Negatives Kapitalkonto

Beispiele:

1. Grundfall
Die eingetragene Hafteinlage des Kommanditisten beträgt 200.000 €.
tatsächlich geleistete Einlage    
(= Kapitalkonto 01.01.01) 110.000 €  
Verlustanteil des Kommanditisten 01 300.000 €  
Kapitalkonto 31.12.01 – 190.000 €  
Lösung:    
ausgleichsfähig nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG   110.000 €
 

nach

§ 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG
  90.000 €
verrechenbar nach § 15a Abs. 2 EStG   100.000 €

2. Spätere Rückzahlung der Hafteinlage

Die eingetragene Hafteinlage des Kommanditisten beträgt 200.000 €.
Jahr 01:

tatsächlich geleistete Einlage

(= Kapitalkonto 01.01.01)
100.000 €  
  Verlustanteil 01 250.000 €  
  Lösung:    
  ...

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