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DGUV Regel 109-607: Branche Metallbau / 3.9.3 Leitern

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Leitern können sowohl als Arbeitsplätze als auch als Verkehrswege genutzt werden. Die Häufigkeit der Absturzunfälle von Leitern ist auffallend - auch bereits aus niedriger Höhe. Bevor eine Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz oder als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt und verwendet wird, ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob nicht ein anderes Arbeitsmittel sicherer ist. Für den jeweiligen Einsatzbereich ist eine geeignete Leiter auszuwählen, bei der durch den Einsatz von Leiterzubehör die Sicherheit noch erhöht werden kann.

Abb. 84

Arbeiten über Kopf auf einer Podestleiter

Abb.85

Leiterfuß zum Ausgleich von Niveauunterschieden und Einhängepodest

Rechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, §§ 5 und 6)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"
  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 Teil 2 "Gefährdungen von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern"
  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

 

Weitere Informationen
  • DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"
  • BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 051 "Arbeiten mit Leitern"

 

Gefährdungen

Achten Sie bei einem Einsatz von Leitern insbesondere auf folgende Gefährdungen:

  • Absturz durch ungeeignete, nicht gesicherte oder beschädigte Leitern
  • Abstürzen bzw. Abrutschen von der Leiter
  • Umkippen oder Wegrutschen der Leiter aufgrund eines unebenen, rutschigen oder nicht tragfähigen Untergrunds
Maßnahmen

Stellen Sie sicher, dass in der Gefährdungsbeurteilung die Verwendung einer Leiter als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg, unter Berücksichtigung der Gefährdung, der Dauer der Verwendung und der vorhandenen baulichen Gegebenheiten, begründet ist. Beachten Sie dabei, dass die Verwendung anderer sichererer...

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