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DBA Kasachstan / Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

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(1) Bei einer in Kasachstan ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

a)

1Bezieht eine in Kasachstan ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so rechnet Kasachstan

aa)

auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht,

bb)

auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

2Der nach der vorstehenden Bestimmung anzurechnende Betrag darf die Steuer, die in Kasachstan nach den dort geltenden Sätzen auf die gleichen Einkünfte erhoben worden wäre, nicht übersteigen.

 

b)

Bezieht eine in Kasachstan ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so kann Kasachstan diese Einkünfte oder dieses Vermögen in die Besteuerungsgrundlage einbeziehen, sofern dies nur zur Ermittlung des Steuersatzes auf sonstiges Einkommen oder Vermögen dient, das in Kasachstan steuerpflichtig ist.

 

(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

a)

1Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die aus Kasachstan stammenden Einkünfte sowie die dort gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen in Kasachstan besteuert werden können, ausgenommen, sofern nicht die Anrechnung nach Buchstabe b durchzuführen ist. 2Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen...

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