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DBA Frankreich / Art. 2 [Allgemeine Begriffsbestimmungen, Wohnsitz, Betriebstätte]

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(1) Für die Anwendung dieses Abkommens gilt folgendes:

 

1.

Der Begriff "Frankreich", in geographischem Sinne verwendet, umfaßt nur das französische Mutterland (France métropolitaine) und die überseeischen Departements (Guadeloupe, Guayana, Martinique, Réunion).

 

2.

Der Begriff "Bundesrepublik", in geographischem Sinne verwendet, umfaßt das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

 

3.

Der Begriff "Person" bedeutet:

 

a)

natürliche Personen;

 

b)

juristische Personen. 2Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung wie eine juristische Person unterliegen, gelten als juristische Personen.

 

4.

 

a[1])

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Länder und ihre Gebietskörperschaften.

 

b)

Ist nach Buchstabe a) eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:

(aa)

Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. 2Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

(bb)

Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaate die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(cc)

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in k...

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