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Datenschutzgesetz Sachsen / § 25 Berufung und Rechtsstellung

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(1) bis (5) (weggefallen)

 

(6) 1Der Sächsische Datenschutzbeauftragte und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu wahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit fort.

 

(7) 1Die Mitarbeiter des Sächsischen Datenschutzbeauftragten dürfen, soweit sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, nur mit Genehmigung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten als Zeugen aussagen. 2Ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.

 

(8) 1Stellt der Sächsische Datenschutzbeauftragte einen strafbewehrten Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz fest, ist er befugt, diesen bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. 2Entsprechendes gilt bei Handlungen, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

 

(9) (weggefallen)

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