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Bundesnaturschutzgesetz / § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen

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(1) 1Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. 2Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

 

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

 

1.

Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder

 

2.

den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG

aufgeführt sind.

 

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

 

1.

Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,

 

2.

natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie

 

3.

Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

 

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

 

(5) 1Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. 2Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

 

1.

nachteiligen Abweichungen, die geringer sind ...

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