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Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundver ... / § 2 Anwendungsbereich

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(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 durch öffentliche Stellen. 2Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Landes, einer Gemeinde oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

 

(2) 1Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes. 2Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts.

 

(3) Öffentliche Stellen gelten als nicht-öffentliche Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.

 

(4) Die Bürgerschaft (Landtag), ihre Mitglieder, ihre Gremien, die von ihnen gewählten Mitglieder der staatlichen Deputationen, die Fraktionen und Gruppen unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie in Wahrnehmung verfassungsmäßiger Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten und eine Datenschutzordnung der Bürgerschaft (Landtag) besteht.

 

(5) Soweit Radio Bremen personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet, gilt nur § 14.

 

(6) 1Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fällt, ist diese einschließlich der in diesem Gesetz geregelten Ausführungsbestimmungen entsprechend anzuwenden, es sei denn, dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften enthalten abweichende Regelungen. 2Dies gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche St...

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