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AZR-Gesetz / § 3 Allgemeiner Inhalt

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(1) Folgende Daten werden gespeichert:

 

1.

die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,

 

2.

das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),

 

3.

die Anlässe nach § 2 Absatz 1 bis 2c[1] [Vom 12.12.2020 bis 14.07.2021: 2b; Vom 01.05.2020 bis 11.12.2020: 2a; Bis 30.04.2020: 2],

 

4.

Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort, -land[2] und -bezirk, Geschlechtseintrag[3] [Bis 30.04.2025: Geschlecht], Doktorgrad,[4] Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),

 

5.

abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen und frühere Geschlechtseinträge (frühere Personalien)[5], Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien),

 

5a.

das Lichtbild,

 

5b.

[6]die ausländische Personenidentitätsnummer,

 

5c.

[7]die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet und Einzugsdatum,

 

5d.

[8]die früheren Anschriften im Bundesgebiet und Auszugsdatum,

 

6.

Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration,[9] zum aufenthaltsrechtlichen Status, zu Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung oder über die in einem anderen Staat erfolgte Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) sowie das Sterbedatum,

6a.[10]

 

6a.

Angaben zu Beginn und Ende von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der zuständigen Behörde,

 

7.

Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 3, 9 und 10sowie Absatz 2b[11] und 2c[12] bezeichneten Anlässen, [Ab 01.11.2025: Angaben zu Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3,] [13] Angaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 8, 11, 13 und 14 sowie Hinweise auf die Durchführung einer Befragung nach § 2 Absatz 2 Nummer 12,

 

7a.

[14]Angaben zum Bestehen eines nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes,

 

8.

Dokumente[15] [Bis 31.10.2022: Hinweise auf vorhandene Begründungstexte] nach § 6 Absatz 5,

 

9.

[16]zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung und zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen,

 

10.

[17]das Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes für Meldungen zu einer laufenden Beteiligungsanfrage oder einem Nachberichtsfall (BVA-Verfahrensnummer).

 

(2) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden zusätzlich gespeichert:

 

1.

Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern,

 

2.

Größe und Augenfarbe,

 

3.

[18]das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,

Bis 31.10.2022:

3.

die Seriennummer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,

 

4.

begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,

 

5.

der Staat, aus dem die Einreise unmittelbar in das Bundesgebiet erfolgt ist,

6.[19]

 

6.

die Anschrift im Bundesgebiet,

Ab 01.11.2026:

6.

Angaben zu Verteilungen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes oder § 46 des Asylgesetzes,

 

6.[20] [Bis 31.10.2022: 7.]

[21]die Angaben über die Verteilung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes,

 

7.[22] [Bis 31.10.2022: 8.]

freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

 

8.[23] [Bis 31.10.2022: 9.]

das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, [24]die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle, [25]bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird, das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und das endgültig zuständige Jugendamt,

 

9.[26] [Bis 31.10.2022: 10.]

die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach§ 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

 

10.[27] [Bis 31.10.2022: 10a.]

die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,

 

11.

die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.

 

(3) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 werden darüber hinaus als Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen und zum Zwecke der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung zusätzlich gespeichert:

 

1.

Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,

 

2.

Sprachkenntnisse,

 

3.

...

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