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AZR-Gesetz / § 6 Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung

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(1) Folgende Stellen sind in den jeweils genannten Fällen zur unverzüglichen Übermittlung von Daten an die Registerbehörde verpflichtet:

Ab 01.11.2026:

1.

die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 bis 2 Nummer 1 bis 4, 6, 11, 12 und 14, Absatz 2b sowie Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und 6 sowie Absatz 4, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,

 

1.

[1]die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 bis 2 Nummer 1[2] [Bis 30.04.2020: 2 Nummer 2] bis 4, 6, 11, 12 und 14[3] [Bis 31.10.2022: 11 und 12], Absatz 2b[4] sowie Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und 6, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,[5]

 

1a.

die für die Aufnahmeeinrichtungen zuständigen Behörden (Aufnahmeeinrichtungen) in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und 2[6] [Bis 15.05.2024: Nummer 1],

 

1b.

die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,

 

2.

die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden und die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 3 bis 6 und 13[7] [Bis 15.05.2024: 2 Nummer 3 bis 6, 13 und 14] und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 3 und 5 bis 7,

 

3.

das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3 und 6, Absatz 2a[8] sowie Absatz 3 Nummer 2, 3 und 6, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,[9]

 

4.

das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, das Zollkriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder, in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, die ermittlungsführenden Polizeibehörden in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 6 und 7,

 

4a.

die Polizeivollzugsbehörden der Länder in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1,

 

5.

die Staatsanwaltschaften und die Gerichte im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 3 Nummer 6 sowie die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 8,

 

6.

die Staatsangehörigkeitsbehörden im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 9,

 

7.

die in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständigen Stellen im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 10,

Ab 01.11.2025:

8.

die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a[10] [Ab 01.11.2026: § 2 Absatz 2 Nummer 3a und Absatz 4], die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen des § 2 Absatz 2c,

 

8.

[11]die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen des § 2 Absatz 2c[12],

Ab 01.11.2025:

8a.

die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a[13] [Ab 01.11.2026: § 2 Absatz 2 Nummer 3a und Absatz 4],

 

8a.

[14]die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,

 

9.

die Meldebehörden in den Fällen des § 2 Absatz 1, 1a und 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 14[15] [Bis 31.10.2022: § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1].

11.[16]

 

11.

die Einrichtungen, in denen Abschiebungshaft, Ausreisegewahrsam oder ergänzende Vorbereitungshaft sowie Haft gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vollzogen wird (Abschiebungshafteinrichtungen), in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3.

 

(2) 1Die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1, 1a und 2 bis 7 übermitteln die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5a und 7 sowie Absatz 4 Nummer 1, 3 bis 5 und 7. 2Von der Übermittlung der Daten einer gefährdeten Person im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7 kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Speicherung ihren schutzwürdigen Interessen entgegensteht. 3Außerdem übermitteln

Ab 01.11.2026:

1.

die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2, 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c und 3d, 4 Nummer 6 und Absatz 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2,...

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