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Arbeitszeitverordnung / § 3 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

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(1) 1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. 2Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. 3Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte,

 

1.

die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten,

 

2.

[1]die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes im eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen[2] [Bis 24.02.2025: betreut oder pflegt], die oder der

 

a)

pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist oder

 

b)

an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.

Vom 19.12.2014 bis 31.12.2020:

2.

zu deren Haushalt ein Elternteil, eine Ehegattin, ein Ehegatte, eine Lebenspartnerin, ein Lebenspartner oder ein Kind gehört, bei dem oder bei der Pflegebedürftigkeit nach der Bundesbeihilfeverordnung, nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt worden ist.

4Die Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des Monats der Antragstellung und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 5§ 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 6Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. 7Bei Teilzeitbeschäftigung w...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Arbeitszeit. Schichtdienst. Wochenfeiertage. Dienstunfähigkeit  Leitsatz (amtlich) Die Arbeitszeit eines im Wechseldienst tätigen Beamten verkürzt sich um die auf einen Wochenfeiertag entfallende Arbeitszeit ohne ...

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