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Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2026 / 77 Besondere Strafzumessungsgründe

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Strafschärfend oder strafmildernd sind insbesondere zu berücksichtigen (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB):

 

1.

Beweggründe, Ziele und Tatausführung

 

a)

Strafmildernd

Handeln aus nicht selbst verschuldeter Zwangs- oder Notlage heraus oder zum fremden Vorteil.

 

b)

Strafschärfend

Besonders verwerfliche Ausführung (soweit diese nicht bereits einen eigenen Tatbestand erfüllt bzw. einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung darstellt); Handeln aus Gewinnsucht, grobem Eigennutz oder Habgier; gewissenloses und rücksichtsloses Vorgehen; Hartnäckigkeit, mit der das Ziel verfolgt wird; Steuerverkürzung über einen längeren Zeitraum (dies kann mit dem ihnen dann noch zukommenden minderem Gewicht auch bereits verjährte Taten einschließen); vorausgegangene Einstellungen unter Auflagen und einschlägige Vorstrafen (vgl. aber § 51 BZRG); sorgfältig geplante Vermeidung von Tatspuren oder deren Beseitigung vor der Tat; Aufbau eines Täuschungssystems oder die systematische Verschleierung von Sachverhalten.

 

2.

Maß der Pflichtwidrigkeit

 

a)

Strafmildernd

Verletzung von Pflichten, die vornehmlich andere wahrzunehmen hatten; Steuerhinterziehungen, die sich erst nach Anwendung des Kompensationsverbots ergeben; Eintritt eines bloßen Gefährdungsschadens.

 

b)

Strafschärfend

Hinterziehung fremder Steuern und solcher, für die der Täter treuhänderisch verantwortlich ist (z. B. LSt, USt).

 

3.

Verhalten nach der Tat

 

a)

Strafmildernd

Aktive Mithilfe bei der Tataufklärung; "verunglückte" Selbstanzeige; geständige Einlassung; Wiedergutmachung (Zahlung der verkürzten Steuern).

 

b)

Strafschärfend

Behinderung der Tataufklärung, z. B. Vernichten oder Beiseiteschaffen von Beweismitteln, Beeinflussung von Zeugen, bewusste Irreführung der Ermittlungsbehörden (dagegen nicht: Schweigen oder bloßes Leugnen); aktives Ver...

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