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Änderungs-TV zum Mantel-TV, Einzelhandel, Hessen, 24.09. ... / Änderungstarifvertrag

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§ 2 Ziff. 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

"Aus Anlaß der Verkürzung der tariflichen Wochenarbeitszeit sowie aus Anlaß der Anpassung der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer/innen an die verlängerten betrieblichen Öffnungszeiten darf das bisherige Pausenvolumen nicht gegen den Willen des Betriebsrates, in Betrieben ohne Betriebsrat nicht gegen den Willen der betroffenen Arbeitnehmer/innen verändert werden."

In § 2 Ziff. 4 Absatz 3 wird der Begriff "Arbeitszeitordnung" durch "Arbeitszeitgesetz" ersetzt.

§ 2 Ziff. 6 wird wie folgt geändert:

"6. Dringende Vor- und Abschlußarbeiten, Zu-Ende-Bedienen der Kundschaft, Aufräumungsarbeiten und Kassenabschluß und dergleichen sind von dem hierfür erforderlichen Personal als Ausnahmen über die in Ziffer 1 festgelegte Arbeitszeit hinaus zu leisten und zu vergüten. Die hierfür erforderliche Zeit darf 10 Minuten am Tag nicht überschreiten. Ein Mehrarbeitszuschlag ist für diese Zeit zu zahlen."

§ 2 Ziff. 7 wird aufgehoben.

Nach § 2 wird folgender § 2a angefügt:

„2a - Spätöffnungs- und Samstagsarbeit

1.

Spätöffnungsarbeit ist Arbeit in Verkaufsstellen, die wegen veränderten Ladenschlußzeiten aus Anlaß der Neufassung, des Ladenschlußgesetzes vom 30.7.1996 in der Zeit von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr, an Samstagen in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr geleistet wird.

2.

Bei der Regelung dieser Arbeitszeit sind die sozialen Belange der Arbeitnehmer/innen zu berücksichtigen. Beim Vorliegen dringender persönlicher Gründe werden Arbeitnehmer/innen im Verkauf auf ihren Wunsch hin an den Tagen Montag bis Freitag von einem Einsatz nach 18.30 Uhr ganz oder teilweise ausgenommen, wenn dieser Einsatz für sie unzumutbar wäre.

 

Dies ist regelmäßig der Fall,

  • wenn die nach ärztlichem Attest erforderliche Betreuung und Pflege naher Angehöriger/Lebenspartner nicht gewähr...

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