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Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung [Fassung ab 30.12.2010]

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[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland

und

das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland –

in der Absicht, auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen –

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer der Gebietskörperschaften eines Landes oder Vertragsstaats erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland:

aa)

die Einkommensteuer,

bb)

die Körperschaftsteuer,

cc)

die Gewerbesteuer und

dd)

die Vermögensteuer

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);

 

b)

im Vereinigten Königreich:

aa)

die Einkommensteuer ("income tax"),

bb)

die Körperschaftsteuer ("corporation tax") und

cc)

die Steuer vom Veräußerungsgewinn ("capital gains tax")

(im Folgenden als "Steuer des Vereinigten Königreichs" bezeichnet)...

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