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Muster 11.26: Parteikosten zur Erstattung anmelden / Mustervorlage

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Eine Erstattung für Zeitverlust einer juristischen Person, deren Organ an einem Gerichtstermin teilnimmt, ergibt sich jedenfalls dann aus § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG, wenn, wie hier, das Gericht zu einem Verhandlungstermin das persönliche Erscheinen eines der Organe der juristischen Person oder eines sachkundigen Mitarbeiters angeordnet und die Partei eine solche Person zum Termin entsandt hat (vgl. statt vieler: BGH, Beschl. v. 2.12.2008 – VI ZB 63/07). Nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO erfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung für die aufgrund notwendiger Reisen oder aufgrund der notwendigen Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis. Die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden (LG Koblenz, Beschl. v. 25.6.2014 – 5 O 154/13).

Demgemäß kann einer Partei, die als natürliche Person selbst einen Gerichtstermin wahrnimmt oder als juristische Person in einem solchen Termin durch einen Geschäftsführer oder anderen Mitarbeiter vertreten wird, eine Entschädigung wegen der Zeitversäumnis bzw. des Verdienstausfalls aufgrund der Teilnahme an einem solchen Termin zugebilligt werden (BGH, a.a.O.; Zöller/Herget, § 91, Rn 13 "Reisekosten"). Der Nachweis eines konkreten Verdienstausfalls ist nicht erforderlich, es genügt der reine Zeitverlust. Die Höhe der Entschädigung richtet sich gem. § 22 JVEG und somit nach dem Bruttoverdienst, jedoch gekappt auf einen Betrag von maximal 25,00 EUR je Stunde.

Neben den Terminen, in welchen das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hat, ist eine Erstattungsfähigkeit auch dann gegeben, wenn die Teilnahme der Partei oder des von ihr entsandten Vertreters notwendig war (KG, Beschl. v. 13.3.2007 – 1 W 257/06). Reisekosten sind grundsätzlich auch dann erstattung...

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