Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Bescheid über Grunderwerbsteuer vom .......... Keine Grunderwerbsteuerpflicht bei Verschmelzung einer mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft auf beteiligungsgleiche Schwestergesellschaft |
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| Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Verschmelzung der an der Steuerpflichtigen, die grundbesitzende Z GmbH & Co. KG, zu 100 % beteiligte X GmbH auf die X SE mit notarieller Urkunde vom xx.xx.xxxx [vor 5.11.2015] erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG.
Erforderlich ist dafür, dass Anteile am Gesellschaftsvermögen auf einen neuen Gesellschafter übergehen. Wer als neuer Gesellschafter qualifiziert, definiert zwar nicht das Gesetz selbst. Entgegen der restriktiven Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wonach nur die unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft Altgesellschafter sei (Erlass v. 18.2.2014, BStBl 2014 I S. 561, Tz. 2.1), vertritt der BFH eine weitergehende Rechtsauffassung. Mittelbare Beteiligungen sind nach der bis 5.11.2015 geltenden Rechtslage gleich zu behandeln, ungeachtet dessen, ob es sich um Kapital- oder Personengesellschaften handelt. Dies muss für alle Beteiligungsebenen gelten, die gleichermaßen als transparent zu behandeln sind (BFH, Urteil v. 24.4.2013, II R 17/10, BStBl 2013 II S. 833).
Da an der X GmbH und an der X SE beteiligungsidentisch die Personen A mit xx %, B mit xx % und C mit xx % beteiligt sind, führt die Verschmelzung nicht dazu, dass neue Gesellschafter beteiligt werden. Denn unverändert sind mittelbar die Personen A, B und C beteiligt, so dass unte...