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Haftungserklärung bei Zahlungen an Erben von Genossenschaftsmitgliedern ohne Erbnachweis

Thomas Schlüter
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Kurzbeschreibung

Nach dem Tod eines Genossenschaftsmitglieds kann die Genossenschaft den Erben auch ohne Erbnachweis das Auseinandersetzungsguthaben ausbezahlen. Die Genossenschaft sollte sich aber von den Erben eine Haftungserklärung unterzeichnen lassen.

  • Mustervorlage

Grundsätze

Für Zahlungen an Erben von Genossenschaftsmitgliedern ist unter bestimmten Voraussetzungen die Vorlage des Erbscheins nicht zwingend notwendig.[1]

Nach der Rechtsprechung kann das Erbrecht auch durch eine beglaubigte Ablichtung eines eröffneten öffentlichen Testaments sowie durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen (= privatschriftlichen) Testaments belegt werden, wenn das eigenhändige Testament die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.[2] Der Bundesgerichtshof (BGH[3]) hat dazu ausgeführt, dass es bei Vorlage einer beglaubigten Ablichtung eines eigenhändigen Testaments nebst einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls eine Frage des Einzelfalls ist, ob dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Eine gesteigerte Auslegungspflicht (hier: der Bank) bestehe allerdings nicht. Andererseits berechtigten lediglich abstrakte Zweifel nicht dazu, einen Erbschein zu verlangen. Nur bei konkreten und begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge bestehe die Berechtigung, ergänzende Erklärungen des Anspruchstellers einzuholen oder sich weitere Unterlagen, wie z.B. das Familienstammbuch oder einen Erbschein vorlegen zu lassen. Wenn ein Erbe den Nachweis seines Erbrechts im Einzelfall unter den Voraussetzungen der Rechtsprechung mit der erforderlichen Eindeutigkeit nachweisen kann, besteht daher kein zusätzlicher Anspruch auf Abgabe einer Haftungserklärung.

Ob eine Wohnungsgenossenschaft auch Zahlungen...

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