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DBA Schweden 1992 (Geltung bis 31.12.2023)

Stefan Karsten Meyer
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Kurzbeschreibung

Systematische Übersicht über das von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden.

  • Übersicht

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Abkommen Fundstelle Inkrafttreten
  BGBl II BStBl I BGBl II BStBl I
mit vom Jg. S. Jg. S. Jg. S. Jg. S.
Schweden 14.07.1992 1994 686 1994 422 1995 29 1995 88
Besonderheiten DBA enthält Regelungen zu Erbschaft- und Schenkungsteuer und zu Rechts- und Amtshilfe
Geltungszeiträume
  Geltung grundsätzlich
DBA/Änderungen Fassung vom vom bis
DBA 14.7.1992 1.1.1995 bis 31.12.2023
Anmerkung: Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 2000 noch Geltung hatten
Präambel
Art. 1 Ziel des Abkommens
Art. 2 Geltungsbereich des Abkommens
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
  Abs. 1 Definition wichtiger Begriffe
  1. "Bundesrepublik Deutschland"
  2. "Schweden"
  3. "ein Vertragsstaat" / "der andere Vertragsstaat"
  4. "Person"
  5. "Gesellschaft"
  6. "Unternehmen eines Vertragsstaats" / "Unternehmen des anderen Vertragsstaats"
  7. "internationaler Verkehr"
  8. "unbewegliches Vermögen"
  9. "Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist"
  10. "Staatsangehöriger"
  11. "zuständige Behörde"
Abs. 2 Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen
Art. 4 Ansässige Person
Abs. 1 Definition "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person"
Abs. 2 Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten
Abs. 3 Regelung für Ansässigkeit anderer Personen in beiden Vertragsstaaten
Art. 5 Betriebsstätte
Abs. 1 Definition "Betriebsstätte" Feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird
Abs. 2 Als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. ein Ort der Leitung
  2. eine Zweigniederlassung
  3. eine Geschäftsstelle
  4. eine Fabrikationsstätte
  5. eine Werkstätte
  6. ein Bergwerk, ein Öl- ...

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