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Datenschutz im Arbeitsverhältnis / 39. Aufbewahrung von Daten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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39.1 Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Kann man sich bzgl. der Aufbewahrungspflichten und der anschließenden Löschung an den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen orientieren? Würde also heißen, dass man Daten zur betrieblichen Altersvorsorge frühestens nach 30 Jahren löschen darf?
Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten sind die Mindestaufbewahrungszeiträume. Solange eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, dürfen entsprechende von der Aufbewahrungspflicht erfasste Daten immer gespeichert werden. Ob Arbeitgeber darüber hinaus speichern dürfen, hängt davon ab, ob sie als Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran haben, über diese Daten zu verfügen. Daten zur betrieblichen Altersversorgung müssen darüber hinaus auch noch länger gespeichert werden, insbesondere wenn eine Anwartschaft in jungen Jahren erworben worden ist.
Rechtsgrundlage: Art. 17 Abs. 1 DSGVO
Weitere Informationen: Aufbewahrungspflichten und Datenschutz im Spannungsverhältnis
39.2 Darf im Hinblick auf das Vorbeschäftigungsverbot für Befristungen die Speicherung von ausgeschiedenen Mitarbeitern lebenslang erfolgen?
Das hängt davon ab, ob dem Arbeitgeber ein Fragerecht zugebilligt wird, den Mitarbeiter danach zu fragen, ob er bei diesem Arbeitgeber bereits einmal beschäftigt war. Wenn man dieses Fragerecht annimmt, dann ist es nicht erforderlich, den Umstand einer Vorbeschäftigung "lebenslang" zu speichern. Wenn man eine Speicherung für zulässig hält, dann beschränkt sich diese jedoch auf den Namen des Mitarbeiters. Weitere Daten dürfen dann nicht gespeichert werden.
Rechtsgrundlage: Art. 17 Abs. 1 DSGVO
Weitere Informationen: Datenschutz

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