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Zustimmung des Integrationsamts bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund teilweiser Erwerbsminderung

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung aufgrund des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung erfordert bei einem schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen nach § 92 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung die vorherige Zustimmung des Integrationsamts, wenn bei Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG die Anerkennung der Schwerbehinderung oder die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen erfolgt ist oder die entsprechende Antragstellung mindestens 3 Wochen zurückliegt.

Sachverhalt

Die Klägerin war seit dem 1.12.1996 bei der Beklagten, die zugleich Rentenversicherungsträgerin, Krankenversicherung und sozialmedizinischer Dienst ist, in einer von dieser betriebenen Rehaklinik als Masseurin/Bademeisterin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (TV DRV KBS) vom 23.8.2006 Anwendung. Dieser regelt in § 33 die „Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung” (Hinweis: welcher der Fassung des § 33 TVöD/TV-L entspricht).

Die Klägerin, die seit dem 8.7.2011 arbeitsunfähig erkrankt war, stellte am 6.2.2012 einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation und nahm in der Folgezeit an einer Rehabilitationsmaßnahme teil. Aus den abschließenden ärztlichen Feststellungen des Rentenversicherungsträgers ergab sich, dass die Klägerin über 6 Stunden täglich körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung in Tagschicht, Früh- oder Spätschicht, jedoch keine körperlich schweren und durchgehend mittelschweren Tätigkeiten mehr verrichten könne; die Tätigkeit als "Masseurin/Bademeisterin" könne sie nur unter 3 Stunden pro Tag ausüben. Mit Besc...

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