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Alleiniges Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Veranlagung in Steuer­erstattungsfällen von Arbeitnehmern

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

Ist mit einem Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners zu rechnen, der zur Insolvenzmasse gehört, steht das Antragsrecht auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes allein dem Insolvenzverwalter zu.

Normenkette

§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Sätze 1 und 2, § 25 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 79, § 88 Abs. 1 Satz 1, § 150 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1 AO, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1 InsO, § 246 Abs. 1, §§ 850ff., § 850c ZPO, § 155 Satz 1 FGO

Sachverhalt

Über das Vermögen des Insolvenzschuldners (I) wurde wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt R zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser reichte für I am 17.7.2020 beim FA eine ESt-Erklärung für den VZ 2019 (Streitjahr) ein, da mit einer Steuererstattung zu rechnen war. In der beigefügten Anlage N erklärte R einen Bruttoarbeitslohn des I für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2019, vorausgezahlte LSt sowie SolZ. Zudem machte er Vorsorgeaufwendungen des I geltend. Die ESt-Erklärung war auf dem Mantelbogen allein von R unterschrieben. In einem Begleitschreiben teilte dieser mit, dass ihm nicht bekannt sei, wie der I seinen Lebensunterhalt in der Zeit vom 5.2.2019 bis zum 7.7.2019 bestritten habe. Das FA lehnte die Durchführung der Veranlagung ab, da die Steuererklärung nicht (auch) vom I unterzeichnet worden sei. Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das FG statt (FG Münster, Gerichtsbescheid vom 15.5.2023, 7 K 2627/20 E, Haufe-Index 15824805).

Entscheidung

Die Revision des FA wies der BFH als unbegründet zurück. Das FG habe zutreffend entschieden, dass das FA die Veranlagung des Insolvenzschuldners für das Streitjahr nicht habe verweigern dürfen. Es sei vielmehr gemäß § 25...

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