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Zur Steuerfreiheit von Liegerechten in Begräbniswäldern (1)

Dr. Christoph Wäger
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Leitsatz

Die Einräumung von Liegerechten zur Einbringung von Urnen unter Begräbnisbäumen ist gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG als Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei, wenn dabei räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzellen zur Nutzung unter Ausschluss Dritter überlassen werden.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, § 119 Abs. 1, § 132, § 164 Abs. 2, § 172 Abs. 1 AO, Art. 135 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer eines als Urnenbegräbniswald "X" bezeichneten Grundstücks. Die Friedhofsordnung der Gemeinde C (Gemeinde) regelt in § 2, dass der Friedhof in privatrechtlicher Form durch den jeweiligen Grundstückseigentümer oder eine Gesellschaft betrieben werden sollte. Aufgrund eines Vertrags vom Juli 2009 mit der Gemeinde räumte der Kläger der Gemeinde eine persönliche Dienstbarkeit ein, wonach die Gemeinde berechtigt war, die Grundstücksfläche des Begräbniswaldes als Friedhof zu nutzen. Der Kläger übernahm vertraglich die Einrichtung und den Betrieb des Friedhofs. Gemäß § 3 des Vertrags sollte der Kläger den Nutzungsberechtigten das Recht zur Beisetzung durch privatrechtlichen Vertrag einräumen. Mit dem Vertrag erkannte der Nutzungsberechtigte die Friedhofssatzung der Gemeinde an. Der Kläger räumte Interessenten sog. Liegerechte an einem Familien- oder Gruppenbaum ein, d.h. ein oder mehrere Nutzungsrechte zur Beisetzung der Asche mit anschließender Liegezeit für Zeiträume von 20 bis 99 Jahren. Die Bäume und Parzellen, an denen solche Rechte erworben werden konnten, waren geografhisch eingemessen und abgegrenzt und mit einer Nummerierung (Beschilderung) versehen. Zudem erhielt der Kläger den Wald und die Wege, hielt Parkplätze vor und stellte auf dem Gelände einige Bänke zum Zwecke der Andacht auf. In Erfüllung einer gegenüber ...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Zur Steuerfreiheit von Liegerechten in Begräbniswäldern. Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel des FA. Auslegung von Verwaltungsakten. Verpflichtung des FA zum Erlass eines Verwaltungsakts Leitsatz ...

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