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Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei einer tatsächlichen Verständigung

Dr. Eckart Ratschow
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Leitsatz

Die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung im Steuerfestsetzungsverfahren kann nach den Grundsätzen vom Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage ausnahmsweise entfallen, wenn ihr eine (irrtümlich) von beiden Parteien angenommene Geschäftsgrundlage von vornherein gefehlt hat oder wenn sie nachträglich weggefallen ist und einem der Beteiligten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Festhalten an dem Vereinbarten nicht zuzumuten ist.

 

Normenkette

§ 88 AO, § 17 Abs. 4 EStG, § 313 Abs. 2, Abs. 3 BGB, § 60 VwVfG

 

Sachverhalt

Streitig ist, in welchem Jahr ein Auflösungsverlust gemäß § 17 EStG entstanden ist. Gegenstand der Klage ist nur das Streitjahr 2007. Das FG (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.5.2014, 5 K 1931/10, Haufe-Index 8703411) veranlasste die Beteiligten zu einer tatsächlichen Verständigung, wonach der Verlust 2005 entstanden sei. Zunächst bemerkte niemand, dass der Bescheid für das Jahr 2005 nach Zurücknahme des Einspruchs nicht mehr geändert werden konnte. Das FA lehnte die Änderung ab. Das FG wies die Klage ab, der Verlust sei nach der bindenden Verständigung im Jahr 2005 und nicht im Streitjahr zu berücksichtigen.

 

Entscheidung

Auf die Revision des Klägers hat der BFH das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Es muss nun ohne Bindung an die tatsächliche Verständigung prüfen, ob der Verlust 2007 entstanden ist. Nach Ansicht des BFH ist die Bindungswirkung der tatsächlichen Verständigung durch Rücktritt des Klägers entfallen. Die Änderbarkeit des Steuerbescheids für 2005 ist Geschäftsgrundlage, ohne die dem Kläger ein Festhalten an der tatsächlichen Verständigung nicht zuzumuten sei.

 

Hinweis

Der Besprechungsfall berührt viele Fragen im Zusammenhang mit der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung bis hin z...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Tatsächliche Verständigung - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei beiderseitigem Motivirrtum über die verfahrensrechtliche Umsetzbarkeit einer Verständigung Leitsatz (amtlich) Die Bindungswirkung ...

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