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FG Baden-Württemberg Urteil vom 13.05.2014 - 5 K 1931/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hineinwachsen der Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit. Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung. Wegfall der Geschäftsgrundlage

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine verfrüht erhobene Untätigkeitsklage i. S. d. § 46 Abs. 1 FGO kann durch Zeitablauf in die Zulässigkeit hineinwachsen.

2. Eine zwischen dem FA und dem Steuerpflichtigen vor dem FG getroffene tatsächliche Verständigung über den Zeitpunkt des Entstehens eines Auflösungsverlusts ist verbindlich, es sei denn sie führt zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis.

3. Die irrtümliche Auffassung des Steuerpflichtigen, dass der Veranlagungszeitraum, in dem nach der tatsächlichen Verständigung der Auflösungsverlust berücksichtigt werden soll, verfahrensrechtlich noch offen ist, führt nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage der tatsächlichen Verständigung.

Normenkette

EStG § 10d; EStG § 17 Abs. 4; FGO § 46; BGB § 312 Abs. 2; BGB § 312 Abs. 3; BGB § 313

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.04.2017; Aktenzeichen IX R 24/15)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist ein Auflösungsverlust der Kläger (Kl) i.S. des § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetzes –EStG– (nachfolgend: Auflösungsverlust) zur … GmbH (nachfolgend: GmbH). Gegenstand des Unternehmens der GmbH war der An- und Verkauf, die Verwaltung und die Vermittlung von Immobilien sowie die Bauträgertätigkeit.

Die Kl sind verheiratet und werden zusammenveranlagt. Der Kl war seit dem xx November 1990 zu 75 % und ab dem xx April 1995 zu xx % an der GmbH beteiligt; er erhöhte seine Beteiligung bis zum xx August 2002 auf xx %. Die Klin war an der GmbH seit dem xx April 1995 mit × % und seit dem xx August 2002 mit × % beteiligt.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft X (StA) erließ das...

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      (1)[2] 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro[3] [Bis 31.12.2023: 10 000 000 Euro], bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, ...

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