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Zinsen für Darlehen zur Herstellung eigen genutzter und vermieteter Wohnungen letzteren nur bei insoweit nachweisbarer Verwendung zuzuordnen

Prof. Jürgen Brandt
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Leitsatz

1. Finanziert der Steuerpflichtige die Herstellung von Eigentumswohnungen, von denen eine dem Erzielen von Einkünften und die andere der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dient, mit Eigenmitteln und Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen (tatsächlich) zur Herstellung der der Einkünfteerzielung dienenden Eigentumswohnung verwendet.

2. Der Werbungskostenabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige der vermieteten Eigentumswohnung die auf sie entfallenden Herstellungskosten (Sonderausstattung und Gemeinkosten) zuordnet und mit Darlehensmitteln gesondert bezahlt. Stellt der Unternehmer die Kosten des Gesamtgebäudes nur einheitlich in Rechnung, kann der Steuerpflichtige die für die Zuordnung erforderliche Aufteilung (im Verhältnis der selbst genutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen) selbst vornehmen und die sich danach ergebenden Herstellungskosten der vermieteten Eigentumswohnung gesondert mit Darlehensmitteln bezahlen (gegen Schreiben des BMF vom 10.12.1999, IV C 3 – S 2211 – 34/99, BStBl I 1999, 1130).

3. Wird das der vermieteten Eigentumswohnung zugeordnete Darlehen einem (Eigen- und Fremdmittel umfassenden) Konto gutgeschrieben, von dem der Steuerpflichtige alle Gebäudeerrichtungskosten bezahlt, sind die Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 EStG

 

Sachverhalt

Die Kläger schlossen 1991 einen Werkvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines sog. Ausbauhauses mit zwei Wohnungen. Anfang 1992 erwarben sie ein unbebautes Grundstück und bildeten hieran – noch vor Baubeginn – zwei Wohnungseigentumsrechte.

Die Herstellungskosten finanzierten die Kläger durch Eigenmittel und in H...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Zuordnung von Darlehenszinsen bei Finanzierung von selbstgenutzten und vermieteten Eigentumswohnungen Leitsatz (amtlich) 1. Finanziert der Steuerpflichtige die Herstellung von Eigentumswohnungen, ...

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