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Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bei früherer Organgesellschaft: Vorsteuerberichtigung beim ehemaligen Organträger

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Leitsatz

Uneinbringlichkeit i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG kann vor Stellung des Insolvenzantrags nur gegeben sein, wenn der Steuerpflichtige zahlungsunfähig ist. Anzeichen für eine Zahlungseinstellung ist z. B. die Nichtzahlung von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen (wenn diese für mehr als einen Monat nicht gezahlt wurden) sowie die Nichtzahlung von Versicherungsprämien, Betriebssteuern, Energiekosten, die häufige Hinnahme von Pfändungen oder Wechselprotesten sowie die Aufnahme von Sanierungsbemühungen. Auch das Überschreiten des Zahlungsziels um das zwei- bis dreifache der Zahlungsfrist, mindestens um mehr als 6 Monate, ist als Indiz für eine Uneinbringlichkeit anzusehen.

 

Sachverhalt

Zwischen der E. GmbH (Organgesellschaft) und der klagenden KG (Organträger) bestand unstreitig vom 1.5.2005 bis zum 30.9.2006 eine umsatzsteuerliche Organschaft. Die Organschaft entfiel ab dem 1.10.2006 wegen des Entfallens der personellen Verflechtung, nachdem die Geschäftsführer der KG und der E. GmbH nicht mehr identisch waren.

Am 15.9.2006 teilte die E. GmbH mit, dass die Löhne der sog. gewerblichen Arbeitnehmer nicht fristgerecht zum 15.9.2006 zahlbar seien. Diese sollten aus einem beantragten Kredit gezahlt werden. Am 20.9.2006 bat die E. GmbH die Krankenkassen ihrer Arbeitnehmer um "Stundung" der September- und Oktoberbeiträge bis zum 20.10.2006. Am 07.10.2006 wurde die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge bezahlt.

Am 16.10.2006 stellte die E. GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ordnete das Amtsgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Daraufhin führte das Finanzamt für die von der Organgesellschaft (E.GmbH) auf den 30.11.2006 nicht bezahlten Eingangsrechnungen eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 17 UStG i.H. von 81.085,89 EUR beim Organträger durch.

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