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Werbung einer Rechtsanwältin mit sportlichen Erfolgen

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Leitsatz

Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme von Diensten der Angehörigen freier Berufe. Sachgerechte, nicht irreführende Informationen im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr sind stets zulässig.

 

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist seit einiger Zeit als Anwältin mit dem Interessengebiet Sportrecht tätig. In ihrer Kanzleibroschüre warb sie in einem Faltblatt mit Angaben zu ihrer sportlichen Karriere. So wies sie auf zehn Jahre Hochleistungssport in der rhythmischen Sportgymnastik, ihre frühere Mitgliedschaft in der Nationalmannschaft der DDR und die Tatsache hin, dass sie mehrfach DDR-Meisterin gewordenwar und internationale Wettkämpfe gewonnen hatte. Auf Antrag eines Konkurrenten wurden ihr derartige Werbeaussagen verboten. Das zuständige OLG sah hierin Verstöße gegen § 43b BRAO i.V.m. § 6 BORA sowie gegen die §§ 1, 3 UWG. Das BVerfG hat diese Entscheidung jetzt aufgrund einer Verfassungsbeschwerde der Anwältin aufgehoben.

 

Entscheidung

Die angegriffene Entscheidung wird nach Meinung des BVerfG dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht, soweit sie der Beschwerdeführerin die Werbung mit Sporterfolgen verbietet. Die Annahme, bei den Angaben der Beschwerdeführerin handele es sich um den Wettbewerb verzerrende Informationen ohne beruflichen Bezug, verkennt die Bedeutung der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit. Zwar schränken § 43b BRAO und § 6 BORA diese zulässigerweise ein. Diese Normen bezwecken, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern. Mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers unter anderem eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Le...

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