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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.8.4 Steuerbefreite Verwaltungstätigkeiten

Sebastian Kratz
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Rz. 162

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Steuerbefreiung umfasst lediglich Tätigkeiten der Verwaltung. Darunter sind insbesondere die Tätigkeiten i. Z. m. der laufenden Verwaltung und Anlage der Mittel, also der laufenden Vermögenspflege und -umschichtung zu verstehen (vgl. EuGH vom 17.06.2021, C-58/20 und C-59/20, K und DBKAG, Rn. 50; EuGH vom 07.03.2013, C-275/11, GfBk, Rn. 23). Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG dient der umsatzsteuerlichen Gleichbehandlung von Investmentanlagen und Direktanlagen. Privatanleger, insbesondere Kleinanleger, sollen mit ihren Anlagen in Investmentvermögen (z. B. Wertpapier- oder Immobilien-Sondervermögen) nicht stärker mit Umsatzsteuer belastet werden als im Fall der Direktanlage (vgl. EuGH vom 09.12.2015, C-595/13, Fiscale Eenheid X, Rn. 34; EuGH vom 13.03.2014, C-464/12, ATP Pension Service, Rn. 43, 62; EuGH vom 07.03.2013, C-275/11, GfBk, Rn. 30; EuGH vom 07.03.2013, C-424/11, Wheels Common, Rn. 19; EuGH vom 28.07.2007, C-363/05, JP Morgan, Rn. 45; EuGH vom 04.05.2006, C-169/04, Abbey National, Rn. 62; BMF-Schreiben vom 13.12.2017, Az: III C 3 – S 7160-h/16/10001, 2017/1016030, Änderung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG durch Art. 5 des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG); Änderung der Abschn. 4.8.9. und 4.8.13. UStAE, BStBl I 2018, 72, Tz. I.). Andere Tätigkeiten als die Verwaltung, insbesondere Tätigkeiten der Verwahrung von Vermögensgegenständen des Investmentvermögens sowie sonstige Aufgaben nach Maßgabe der §§ 72–79 KAGB bzw. der §§ 81–89a KAGB, sind nicht befreit.

 

Rz. 163

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Steuerbefreiung kommt nur für solche Tätigkeiten in Betracht, die ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes darstellen und als solches spezifisch und wesentlich i. S. d. Steuerbefreiung sind (vgl. EuGH vom 04.05.20...

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