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Weilbach/Koll/Faltings, GrEStG § 9 Gegenleistung / 2.5 Enteignung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG)

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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Rz. 12

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG gilt als Gegenleistung bei der Enteignung die Entschädigung. Diese kann sowohl als Barentschädigung[1] oder in Form einer Landentschädigung[2] gewährt werden. Auch andere Entschädigungsformen, wie z. B. die Begründung eines Rechts, sind denkbar.

Als Entschädigungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG sind nur solche Leistungen anzusehen, die aufgrund der Enteignung erbracht werden bzw. zu erbringen sind. An dem insoweit erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der Enteignung mangelt es z. B. (teilweise), wenn mit der Entschädigung (auch) bereits vor der Enteignung verursachte bzw. bestehende Schäden abgedeckt werden sollen.[3] Als Gegenleistung sind deshalb zunächst nur die unmittelbar für den Erwerb des enteigneten Grundstücks aufgewendeten Beträge anzusehen einschließlich etwaiger sonstiger Leistungen, die der Enteignungsberechtigte gegenüber dem Enteigneten erbringt.[4] Teil der Bemessungsgrundlage sind auch die auf dem enteigneten Grundstück ruhenden und vom Enteignungsberechtigten übernommenen bzw. zu übernehmenden Grundstückslasten. Gegenleistung sind auch vom Enteignungsberechtigten entrichtete Entschädigungen für Aufwuchs und aufstehende Gebäude. Schließlich gehören zur Gegenleistung auch die Aufwendungen des Erwerbers für die Übernahme von Vermessungs- und Katasterkosten. Hiervon ausgenommen sind jedoch entsprechende Kosten, die wegen der erforderlichen Bezeichnung des zu enteignenden Grundstücks anfallen, weil diese ohnehin vom Enteignungsberechtigten zu tragen sind.[5]

 

Rz. 12a

Wie sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 – 2. Halbs. – ergibt, werden von der Vorschrift auch freiwillige Veräußerungen von Grundstücken zur Vermeidung einer Enteignung erfasst. Eine freiwillige Veräußerung zur Vermeidung einer Enteignu...

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