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Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Elternteils

Roger Görke
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Leitsatz

1. Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften Elternteils für sein in Spanien im Haushalt des anderen Elternteils lebendes Kind wird nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/­2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt.

2. Der Begriff der "beteiligten Personen" i.S.d. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist im Hinblick auf das Kindergeld nach dem EStG nach Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i und nicht nach Art. 1 Buchst. i Nr. 2 der VO Nr. 883/2004 zu bestimmen. Zu den "beteiligten Personen" gehören daher die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten und damit auch der jeweils andere Elternteil, unabhängig davon, ob er mit dem im Inland lebenden Elternteil verheiratet ist oder war.

 

Normenkette

§ 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i, Art. 1 Buchst. i Nr. 2, Art. 67 EGV 883/2004, Art. 60 Abs. 1 EGV 987/2009

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Vater der vier Kinder A (geb. Juni 1996), S (geb. März 1999), D (geb. August 2002) und F (geb. Dezember 2003) und seit März 2010 in Deutschland nicht selbstständig tätig. D und F leben seit 2004 bei ihrer Mutter in Spanien, die dort erwerbstätig ist. A und S leben beim Kläger.

Die Familienkasse lehnte den Antrag des Klägers ab, ihm Kindergeld für D und F zu gewähren, weil die Kindsmutter nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wegen der Haushaltsaufnahme von D und F den vorrangigen Kindergeldanspruch habe.

Das FG Münster (Urteil vom 23.8.2013, 4 K 854/13 Kg, Haufe-Index 5532495, EFG 2013, 1864) gab der auf Differenzkindergeld ab März 2012 in Höhe von 165,75 EUR für D und 190,75 EUR für F gerichteten Klage vollen Umfangs statt.

 

Entscheidung

Der BFH hatte das Verfahren bis zum EuGH-Urte...

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