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Verstößt die "Switch-over"-Klausel des § 20 Abs. 2 AStG gegen die Niederlassungsfreiheit?

Dr. Katja Wiesmann
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Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie in § 20 Abs. 2 des Außensteuergesetzes entgegensteht, die für bestimmte Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung anstelle der abkommensrechtlich geltenden Freistellungsmethode unilateral die Anrechnungsmethode anordnet, ohne dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, Nachweis zu führen, dass er mit der Betriebsstätte tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht, aber diese Möglichkeit in der wirtschaftlich und steuerlich vergleichbaren Situation einer ausländischen Kapitalgesellschaft besteht?

Normenkette

§ 20 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 2 AStG, Art. 43 EGV, Art. 49 AEUV

Sachverhalt

Die C-SE als Klägerin ist eine Hol-dinggesellschaft mit Sitz in Deutschland in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft. Sie hielt in den Streitjahren 2007 und 2008 alle Anteile an der A-GmbH, deren Sitz sich ebenfalls in Deutschland befindet. Aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags bestand zwischen der Klägerin als Organträgerin und der A-GmbH als Organgesellschaft ein Organschaftsverhältnis für körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Zwecke.

Die A-GmbH wiederum gründete im Jahr 2006 als Alleingesellschafterin die B-S.à.r.L. mit Sitz in Luxemburg. Zweck der B-S.à.r.L. war unter anderem das Halten von Beteiligungen jeglicher Art an luxemburgischen und ausländischen Gesellschaften sowie der Besitz, die Verwaltung sowie das Management und die Verwertung ihres Portfolios. ...

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