Leitsatz
Die Verlustausgleichsbeschränkung von negativen Einkünften aus der Beteiligung an einer Gesellschaft gemäß § 2b EStG 1999 ist in den Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar, in denen den Anlegern auf Grund einer im Werbe- bzw. Verkaufsprospekt ausgewiesenen fiktiven gesellschafterbezogenen Steuerberechnung in Aussicht gestellt worden ist, dass sie bereits im ersten Jahr der Beteiligung auf Grund einer Verlustzuweisung einen Steuervorteil mindestens in Höhe des eingesetzten Kapitals erhalten.
Normenkette
§ 2b EStG, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG
Sachverhalt
Die klagende Fondsgesellschaft wurde im Jahr 1999 als GbR gegründet, und zwar nach den Feststellungen des FG im November 1999. Zweck der GbR war der Betrieb einer Windkraftanlage, die noch 1999 errichtet wurde und im selben Jahr mit der Stromeinspeisung begann. Die 48 Gesellschafter wurden von den Initiatoren mit einem Exposé geworben, in dem dargestellt wurde, dass ein fiktiver Anleger mit einer Einlage von 100.000 DM zzgl. 5.000 DM Agio auf der Grundlage eines ESt-Satzes von 50 % noch für das Gründungsjahr eine ESt-Erstattung von 107.570 DM erhalten sollte.
Das FA sah die GbR als Verlustzuweisungsgesellschaft bzw. ähnliches Model i.S.d. § 2b EStG an und stellte die negativen Einkünfte der GbR für das Jahr 1999 mit einem entsprechenden Zusatz fest.
Die dagegen erhobene Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012, 5 K 1281/08, Haufe-Index 3591023).
Entscheidung
Der BFH wies die von der GbR und einem Beigeladenen erhobene Revision als unbegründet zurück. § 2b EStG sei auf die Gesellschaft anwendbar, weil die Gesellschaft im zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift errichtet worden sei. § 2b EStG sei verfassungsgemäß und seine Voraussetzungen seien erfüllt.
Hinweis
Das Urteil h...