Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Verlustausgleichsbeschränkung nach § 2b EStG 1999 verfassungsgemäß

Michael Wendt
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

Die Verlustausgleichsbeschränkung von negativen Einkünften aus der Beteiligung an einer Gesellschaft gemäß § 2b EStG 1999 ist in den Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar, in denen den Anlegern auf Grund einer im Werbe- bzw. Verkaufsprospekt ausgewiesenen fiktiven gesellschafterbezogenen Steuerberechnung in Aussicht gestellt worden ist, dass sie bereits im ersten Jahr der Beteiligung auf Grund einer Verlustzuweisung einen Steuervorteil mindestens in Höhe des eingesetzten Kapitals erhalten.

 

Normenkette

§ 2b EStG, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG

 

Sachverhalt

Die klagende Fondsgesellschaft wurde im Jahr 1999 als GbR gegründet, und zwar nach den Feststellungen des FG im November 1999. Zweck der GbR war der Betrieb einer Windkraftanlage, die noch 1999 errichtet wurde und im selben Jahr mit der Stromeinspeisung begann. Die 48 Gesellschafter wurden von den Initiatoren mit einem Exposé geworben, in dem dargestellt wurde, dass ein fiktiver Anleger mit einer Einlage von 100.000 DM zzgl. 5.000 DM Agio auf der Grundlage eines ESt-Satzes von 50 % noch für das Gründungsjahr eine ESt-Erstattung von 107.570 DM erhalten sollte.

Das FA sah die GbR als Verlustzuweisungsgesellschaft bzw. ähnliches Model i.S.d. § 2b EStG an und stellte die negativen Einkünfte der GbR für das Jahr 1999 mit einem entsprechenden Zusatz fest.

Die dagegen erhobene Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012, 5 K 1281/08, Haufe-Index 3591023).

 

Entscheidung

Der BFH wies die von der GbR und einem Beigeladenen erhobene Revision als unbegründet zurück. § 2b EStG sei auf die Gesellschaft anwendbar, weil die Gesellschaft im zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift errichtet worden sei. § 2b EStG sei verfassungsgemäß und seine Voraussetzungen seien erfüllt.

 

Hinweis

Das Urteil hat nur noch für Altfälle Bedeutung, weil es den zeitlichen Anwendungsbereich, die Auslegung und die Verfassungsmäßigkeit des § 2b EStG betrifft, der am 10.11.2005 außer Kraft getreten und durch § 15b EStG ersetzt worden ist.

1. Nach § 2b EStG durften Verluste aus Beteiligungen an Gesellschaften nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden, wenn bei Erwerb oder Begründung der Einkunftsquelle die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund stand. Die Regelung war erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmtheit der Norm, was schließlich sogar zu einer AdV durch den BFH geführt hatte (BFH, Beschluss vom 2.8.2007, IX B 92/07, BFH/NV 2007, 2270). Die Abschaffung des § 2b EStG war u.a. auch eine Reaktion auf diese verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Das hier besprochene Urteil erklärt § 2b EStG nun lange nach seinem Außerkrafttreten zumindest insoweit für verfassungskonform, als bei der Gewinnung von Anlegern die Erzielung eines steuerlichen Vorteils durch Werbung mit einer Verlustzuweisung und der ESt-Ersparnis herausgestellt wird. In diesem Fall reicht es aus, wenn aus objektiven Umständen, nämlich der konkreten Renditeerwartung und der besonderen Werbung mit Verlustzuweisungen, darauf geschlossen werden kann, dass die Investition auf steuerlichen Motiven beruht und nicht aus anderen wirtschaftlichen Erwägungen getätigt worden ist. Im Hinblick auf derartige Verlustzuweisungsgesellschaften ist der Tatbestand des § 2b EStG hinreichend bestimmt.

3. Die anderen gegen § 2b EStG geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken weist der BFH klar zurück:

  • Die Schaffung besonderer Verlustverrechnungskreise ist zur Steuerung von Investitionsentscheidungen zulässig und verletzt nicht den Gleichheitssatz.
  • Die Beeinträchtigung der Wirkung einer zu Verlusten führenden steuerlichen Subvention durch die Beschränkung der Verlustnutzung verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip.
 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.09.2016, IV R 2/13BFH, Urteil vom 22.11.2016 – IV R 2/13

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Höhe der Beteiligungseinkünfte für gewerbliche Infektion unerheblich
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Der BFH musste sich mit der Frage befassen, ob eine gewerbliche Infektion selbst bei Erzielung von Beteiligungsverlusten eintritt, wenn diese Verluste nach § 15a EStG sich im Verlustentstehungsjahr nicht auswirken.


BFH: Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995
BFH Bundesfinanzhof
Bild: Fotolia LLC.

Die Erhebung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 ist verfassungsgemäß. Der Zuschlag stellt in diesem Zeitraum eine finanzverfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe gem. Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG dar.


Schnell und sicher: GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht
GmbH Jahresabschluss leicht gemacht
Bild: Haufe Shop

So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss korrekt und unter Nutzung aller Gestaltungsspielräume. Mit Ablaufplan, klaren Arbeitsschritten und Buchungsbeispielen werden Sie durch den gesamten Abschluss geführt und vermeiden so häufige Fehler.


BFH IV R 2/13
BFH IV R 2/13

  Entscheidungsstichwort (Thema) Verlustausgleichsbeschränkung nach § 2b EStG 1999 verfassungsgemäß  Leitsatz (amtlich) Die Verlustausgleichsbeschränkung von negativen Einkünften aus der Beteiligung an einer Gesellschaft gemäß § 2b EStG 1999 ist in den ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren