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Verböserung auch nach Teilabhilfebescheid zulässig

Monika Völlmeke
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Leitsatz

Das FA ist auch dann noch zum Erlass einer verbösernden Einspruchsentscheidung gem. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO berechtigt, wenn es zuvor einen Änderungsbescheid erlassen hat, in dem es dem Einspruchsbegehren teilweise entsprochen, jedoch nicht in voller Höhe abgeholfen hat (sog. Teilabhilfebescheid).

 

Normenkette

§ 365 Abs. 3 Satz 1, § 367 Abs. 2 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger legte gegen den ESt-Bescheid für 1999, dessen Besteuerungsgrundlagen vom FA geschätzt waren, Einspruch ein. Zur Begründung reichte er die ESt-Erklärung ein. Das FA erließ einen Änderungsbescheid (Teilabhilfebescheid), in dem es den Angaben des Klägers in der Steuererklärung bezüglich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit folgte, die erklärten Spenden und Ausbildungskosten jedoch nicht berücksichtigte.

Mit Schreiben vom darauf folgenden Tag kündigte das FA unter Hinweis auf § 367 Abs. 2 AO an, bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit die – in dem Teilabhilfebescheid anerkannten – Aushilfslöhne für die Kinder nicht mehr als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, falls keine Arbeitsverträge vorgelegt würden oder diese einem Fremdvergleich nicht standhielten, vorausgesetzt, der Einspruch werde nicht zurückgenommen.

Der Kläger gab keine Stellungnahme ab. Das FA setzte die ESt in der Einspruchsentscheidung entsprechend herauf.

Das FG wies die Klage ab (EFG 2005, 1831).

 

Entscheidung

Der BFH folgte dem FG. Er teilte nicht die Auffassung des FG Hamburg (Urteil vom 18.12.1981, VI 206/78, EFG 1982, 283), nach der die Finanzbehörde mit dem Erlass eines dem Einspruch teilweise abhelfenden Änderungsbescheids das ihr in § 367 Abs. 2 Satz 2 AO eingeräumte Recht der Selbstkontrolle verbraucht habe. Hätte der Gesetzgeber für diesen Sachverhalt eine Teilbestandskraft eintreten lassen wollen, hätte er dies ohne Weitere...

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    BFH XI R 51/05
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    Entscheidungsstichwort (Thema) Verbösernde Einspruchsentscheidung nach Teilabhilfebescheid Leitsatz (amtlich) Das FA ist auch dann noch zum Erlass einer verbösernden Einspruchsentscheidung gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 ...

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