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Veräußerungskosten als dem Veräußerungsvorgang zuzuordnende Betriebsausgaben; kein Abzug von gesellschaftsvertraglich veranlasster Übernahme von Gewerbesteuer

Michael Wendt
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Leitsatz

1. Veräußerungskosten i.S. des § 16 Abs. 2 EStG sind Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG, die durch den Veräußerungsvorgang veranlasst sind.

2. § 4 Abs. 5b EStG steht dem Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nur bei dem Schuldner der Gewerbesteuer entgegen, nicht auch bei demjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuerbelastung verpflichtet.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 4, Abs. 5b, § 16 Abs. 2 EStG, § 18 Abs. 3 UmwStG 2006

 

Sachverhalt

Die beiden Anteilseigner einer GmbH wandelten diese in eine GmbH & Co. KG um, bevor unmittelbar anschließend der eine Gesellschafter seinen nun entstandenen KG-Anteil an den anderen Gesellschafter veräußerte. Weil den Gesellschaftern dabei bewusst war, dass der Gewinn aus der Anteilsveräußerung bei der KG nach § 18 Abs. 3 UmwStG der GewSt unterliegen würde, vereinbarten sie, dass die anfallende GewSt von ihnen jeweils zur Hälfte zu tragen sei.

Die KG zog bei der Ermittlung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung im Rahmen der Gewinnfeststellungserklärung die vom Veräußerer getragene GewSt als Veräußerungskosten ab. Das FA war der Meinung, ein Abzug als Veräußerungskosten scheitere an § 4 Abs. 5b EStG.

Die dagegen von der KG erhobene Klage hatte Erfolg (FG des Saarlandes, Urteil vom 16.11.2017, 1 K 1441/15, Haufe-Index 11399113).

 

Entscheidung

Auf die Revision des FA hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies das Verfahren an das FG zurück. Ein Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5b EStG komme nicht in Betracht, weil dieses nur gegenüber dem Schuldner der GewSt, also der KG wirken könne. Ob der Veräußerer die von ihm getragene GewSt als Veräußerungskosten abziehen könne, hänge davon ab, ob die Übernahme betrieblich veranlasst gewesen sei, wobei auch eine Veranlassung durch die Veräußerung als betrieblich zu beurteilen sei. E...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Veräußerungskosten als dem Veräußerungsvorgang zuzuordnende Betriebsausgaben. kein Abzug von gesellschaftsvertraglich veranlasster Übernahme von Gewerbesteuer Leitsatz (amtlich) 1. ...

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