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Tillmanns/Mutschler, SGB V § 24c Leistungen bei Schwange ... / 3.1 Leistungsumfang und Leistungsgrundsätze

Bernd Mutschler
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Rz. 8

Alle werdenden Mütter bzw. Wöchnerinnen, die in der GKV versichert sind, haben Anspruch auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Zum Leistungsumfang zählen

  • eine umfassende medizinische Betreuung durch einen Arzt während der Schwangerschaft, bei der Entbindung und für die Zeit der Nachsorge einschließlich medizinischer Vor- und Nachsorgeuntersuchungen (vgl. § 24d SGB V),
  • die Betreuung durch eine Hebamme (auch Beratung und Hilfestellung für die Zeit vor, während und nach der Geburt, § 24d SGB V),
  • die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (§ 24e SGB V) sowie digitale Gesundheitsleistungen (§ 33a SGB V),
  • die Übernahme der Kosten für eine ambulante oder stationäre Entbindung (§ 24f SGB V) in einem Krankenhaus, in einer von Hebamme oder Entbindungspfleger geleiteten Einrichtung, in einer Hebammenpraxis oder im Rahmen einer Hausgeburt,
  • die häusliche Pflege (z. B. medizinische Pflege, wenn die schwangere Frau ihr Kind zu Hause bekommen möchte oder wegen Schwangerschaftsbeschwerden bettlägerig ist, vgl. § 24g SGB V),
  • die Haushaltshilfe (Fortführung des Haushalts durch eine Ersatzkraft auch dann, wenn keine weiteren Kinder im Haushalt leben, vgl. § 24h SGB V),
  • das Mutterschaftsgeld (wenn die Frau Mitglied der Krankenkasse ist und weitere Voraussetzungen erfüllt, vgl. § 24i SGB V).

Die von der Krankenkasse bereitzustellenden Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sind in den §§ 24c ff. SGB V geregelt.

Auf die Leistungen nach § 24c SGB V

  • sind für das Verwaltungsverfahren die Vorschriften des SGB X anzuwenden,
  • sind Sachleistungen nur von Vertragsärzten/Vertragspartnern der Krankenkasse zu erbringen; die Versicherte hat allerdings unter diesen Vertragsärzten/Vertragspartnern die freie Wahl (vgl. § 76 Abs. 1 SGB V),
  • sind Fahrkosten im Zusammen...

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