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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 13 Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot

Prof. Dr. Rupert Felder
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1 Normzweck und Systematik

 

Rz. 1

§ 13 trifft nähere Bestimmungen zur Umsetzung der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, insbesondere zu ihrer Rangfolge und dem Zeitpunkt, zu dem sie umzusetzen sind.

Voraussetzung für die Anwendung der Schutzmaßnahmen nach § 13 ist die Feststellung, dass unverantwortbare Gefährdungen vorliegen. Diese wiederum ergeben sich aus den Feststellungen nach § 9 MuSchG ("unverantwortbare Gefährdung"), § 11 MuSchG ("Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen") oder aus § 12 MuSchG ("Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen"). Allen 3 Rechtsvorschriften ist eigen, dass sie eine Gefährdungs- oder Zumutbarkeitsschwelle übersteigen und damit das Maß der Gefährdung Schutzmaßnahmen nach dem Katalog aus § 13 auslösen.[1] Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 MuSchG sind als oberste Zielsetzung aller Schritte unverantwortbare Gefährdungen von schwangeren und stillenden Frauen und ihres (ungeborenen) Kindes auszuschließen. Der Gesetzgeber verlangt dabei vom Arbeitgeber, die Verhältnisse des Einzelfalls umfassend zu prüfen.[2]

Mit der in § 13 Abs. 1 verbindlich festgelegten Rangfolge vorzunehmender Schutzmaßnahmen soll vermieden werden, dass vorschnell ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, ohne im Vorfeld andere (mildere) Maßnahmen zu prüfen. Ein Beschäftigungsverbot ist für den Arbeitgeber zwar das sicherste Mittel, um jede Gefährdung auszuschließen. Es ist aber nicht Normzweck, die Arbeitnehmerin wegen der Schwangerschaft von der Beschäftigung auszuschließen. Der Gesetzgeber will vielmehr die Teilhabe von Schwangeren oder Stillenden am Arbeitsleben ermöglichen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 MuSchG).

Daher gilt die gesetzlich bestimmte und festgelegte Reihenfolge: Erst Umgestaltung des Arbeitsplatzes: Wenn das nicht ausreicht: Versetzung auf einen anderen A...

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  (1) Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne von § 9, § 11 oder § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen:   1. Der Arbeitgeber ...

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