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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen

Prof. Dr. Rupert Felder
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber ist das Kernelement des Mutterschutzrechtes. Durch das Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung soll der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, mögliche Gefährdungen zu erkennen und zu reduzieren. Durch die Erläuterung der Gefährdungsbeurteilung gegenüber der Schwangeren/Stillenden soll diese das Gefährdungspotenzial nachvollziehen können.

Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung (§ 10 Abs. 1)

§ 10 Abs. 1 verpflichtet den Arbeitgeber auch ohne konkreten Anlass eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und verweist dabei auf § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der den Arbeitgeber bereits zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Der Arbeitgeber ist generell verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, auch wenn er zum Zeitpunkt der Beurteilung keine Frauen beschäftigt, die untersuchte und zu bewertende Tätigkeit nicht von einer Frau ausgeführt wird oder keine Schwangerschaft oder keine Stillzeit bekannt gegeben worden ist.

Darüber hinaus ist der Arbeitgeber ohnehin immer verpflichtet, die Anlagen, Maschinen und Arbeitsplätze so einzurichten und zu betreiben, dass eine Gefährdung nach Möglichkeit ausgeschlossen ist. Um die Reichweite einer Gefahr zu erkennen, ist eine Bewertung der Situation, möglicher Gefahrenursachen und Auswirkungen auf die Beschäftigten vorzunehmen und mögliche Gegenmaßnahmen zur Vermeidung, zur Reduzierung oder zum Ausgleich einer Gefährdung festzulegen. Der Arbeitgeber ist für den Arbeitsschutz, dessen Wirkung und die Folgen verantwortlich. Diese Arbeitgeberverantwortung kann auf die jeweilige betriebliche Führungskraft für den Verantwortungsbereich einer organisatorischen Einheit (Linienfunktion) übertragen werden.

Anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung (...

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  (1) 1Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit   1. die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau ...

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