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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers

Bernd Mutschler
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1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Durch das 1. BEEG-ÄndG v. 17.1.2009[2], dort Art. 1 Nr. 5, ist die Vorschrift geändert worden. Durch Art. 10 Nr. 2a des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) v. 28.3.2009[3] sollten dem § 9 – mit Wirkung zum 1.1.2012 – die Sätze 3 und 4 angefügt werden. Die Änderung wurde aber vor ihrem Inkrafttreten durch Art. 3 des Gesetzes u. a. zur Aufhebung der Vorschriften des ELENA-Verfahrens v. 23.11.2011[4] wieder aufgehoben. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges v. 10.9.2012[5] zum 18.9.2012 und an die Neuregelungen der §§ 2e, f BEEG angepasst. § 9 Satz 1 ist zum 1.1.2015 durch Art. 1 Nr. 12 des ElterngeldPlusG v. 18.12.2014[6] lediglich redaktionell angepasst worden, indem in Satz 1 nach dem Wort bescheinigen, das bislang fehlende Semikolon eingefügt wurde. Mit der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG v. 27.1.2015[7] ist § 9 ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht worden. Die bisherige Regelung ist mit Wirkung vom 10.12.2020 zu Abs. 1 der Vorschrift geworden. Es ist ein neuer Abs. 2 durch Art. 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes zur Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens bei Familienleistungen v. 3.12.2020 eingefügt worden.[8]

[1] BGBl. I S. 2748.
[2] BGBl. I S. 61.
[3] BGBl. I S. 634.
[4] BGBl. I S. 2298.
[5] BGBl. I S. 1878.
[6] BGBl. I S. 2325.
[7] BGBl. I S. 33.
[8] BGBl. I S. 2668.

1.2 Zweck und Systematik

 

Rz. 2

Damit sich die nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständigen Behörden (Elterngeldstellen) im Verwaltungsverfahren über die Bewilligung von Leistungen nach diesem Gesetz bei Bedarf vom Arbeitgeber erforderliche Daten beschaffen können, schafft Abs. 1 Satz 1 die

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