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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 9 Einkommens- und Arbeitszei ... / 1.2 Zweck und Systematik

Bernd Mutschler
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Rz. 2

Damit sich die nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständigen Behörden (Elterngeldstellen) im Verwaltungsverfahren über die Bewilligung von Leistungen nach diesem Gesetz bei Bedarf vom Arbeitgeber erforderliche Daten beschaffen können, schafft Abs. 1 Satz 1 die Ermächtigungsgrundlage dafür, dass diese Behörden die näher aufgeführten Informationen vom Arbeitgeber bescheinigen lassen können. Der Arbeitgeber muss nicht mehr – wie früher – dem Arbeitnehmer eine schriftliche Auskunft geben, sondern er hat diese auf Verlangen der Elterngeldstelle zu erteilen. An die Stelle der früheren arbeitsvertraglichen Nebenpflicht ist eine öffentlich-rechtliche Indienstnahme der Arbeitgeber getreten. Satz 2 der Vorschrift erstreckt die Indienstnahme auch auf die Auftraggeber und Zwischenmeister von Heimarbeitern.

 

Rz. 3

In erster Linie haben zwar die Berechtigten der Behörde ihr Einkommen und ggf. die Arbeitszeit nachzuweisen. Allerdings ist die zuständige Behörde ihrerseits verpflichtet, den Sachverhalt zu klären und – wo nötig – zu ermitteln (§ 20 Abs. 1 SGB X). Sind die für die Entscheidung notwendigen Angaben nicht zeitnah durch die Arbeitnehmer zu erlangen, kann es sachgerecht sein, auf die beim Arbeitgeber vorhandenen Daten und Informationen zurückzugreifen. Die Elterngeldstellen sind nicht an die von den Antragstellern vorgelegten Entgeltbescheinigungen gebunden, sondern können bei Unstimmigkeiten und Zweifeln den Sachverhalt auch durch Indienstnahme der Arbeitgeber nach Maßgabe des § 9 klären. Zwar ist das Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit regelmäßig aus den für die maßgeblichen Kalendermonate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers zu entnehmen, die die Antragsteller vorzulegen haben. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblich...

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